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BayObLG Beschluss vom 18.12.2023 - 201 ObOWi 1077/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsbeschwerde. Zulassung. Zulassungsrechtsbeschwerde. Rechtsfortbildung. Bußgeld. Bußgeldbewehrung. Sachrüge. Urteilsaufhebung. Infektionsschutz. Corona. Corona-Pandemie. Gesundheitsschutz. Betriebsverfassungsrecht. 3G-Regelung. Maskenpflicht. Mund-Nasen-Schutz. Mindestabstand. Kontaktbeschränkung. Zusammenwirken. Arbeit. Arbeitsweg. Arbeitsplatz. Arbeitsstätte. Arbeitsschutz. Transporter. Fahrzeug. Transportfahrzeug. Firmenfahrzeug. Dienstfahrzeug. Insasse. Mitfahrer. Baustelle. Bestimmtheitsgrundsatz. Analogie. Analogieverbot. Wortsinn. Wortlaut. Sinngrenze. Regelungslücke. Verjährung. Verkehrsfläche. Begegnungsfläche. Schuldform. Vorsatz. Fahrlässigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bzw. an der Arbeitsstätte dient dem Arbeitsschutz. Deshalb sind die Begriffe der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes in der 9. BayIfSMV entsprechend der Begrifflichkeit im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung zu verstehen.

2. Ein Firmenfahrzeug, das von Mitarbeitern für die Fahrt zu einer Baustelle genutzt wird, ist nicht als Arbeitsplatz oder Arbeitsstätte i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BayIfSMV anzusehen. Eine weitergehende Auslegung überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinns und widerspricht den Begriffsdefinitionen aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 2; IfSG § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28b Abs. 1, § 32 S. 1, § 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2; ArbSchG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1; ArbStättV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, 4; OWiG §§ 3, 17 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 2, § 33 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 9, § 79 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80a Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1, § 353

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Entscheidung vom 13.07.2023)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betrof...

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