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BayObLG Beschluss vom 18.07.2001 - 2Z BR 25/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Bewilligung der Änderung von Sondernutzungsrechten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Veräußerer von Wohnungseigentum nach dem Kaufvertrag ermächtigt, die Teilungserklärung hinsichtlich einer Sondernutzungsfläche auch zu Lasten des Erwerbers abzuändern, so kann dies auch die Befugnis einschließen, einem anderen Erwerber von Wohnungseigentum das Sondernutzungsrecht an der Fläche einzuräumen.

2. Jedenfalls vor der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Wohnungsgrundbuch können Käufer von Wohnungseigentum nicht wirksam Gebrauchsregelungen durch Vereinbarung treffen. Eine vorher getroffene Absprache über die Abänderung von Gebrauchsrechten an Grundstücksflächen kann aber als Verpflichtung zum Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung unter Wohnungseigentümern auszulegen sein.

3. Sind einzelne Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung vom Mitgebrauch einer genau bestimmten Gemeinschaftsfläche ausgeschlossen, so bedarf es nicht ihrer Mitwirkung bei einer Vereinbarung, durch die einem bestimmten Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch dieser Fläche (Sondernutzungsrecht) eingeräumt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 241, 305, 313; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 1, § 43

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 2 T 4931/00)

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 39/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 10. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 DM festgesetzt.

 

Grü...

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