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BayObLG Beschluss vom 18.06.1993 - 2Z BR 50/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken sowie Klageänderung im WE-Verfahren

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.03.1993; Aktenzeichen 1 T 11228/92)

AG München (Entscheidung vom 01.06.1992; Aktenzeichen UR II 16/92)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 23. März 1993 abgeändert.

II. Den Antragsgegnern wird untersagt, die Kellerräume ihrer Wohnung Nr. als Büroräume zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.

Sie sind ferner verpflichtet,

  1. die in den Kellerräumen vorhandenen Küchen- und Sanitäreinrichtungen von den Anschlüssen zu trennen und auf Dauer getrennt zu halten,
  2. das Namensschild des Mieters dieser Kellerräume vom Briefkasten zu entfernen.

Im übrigen werden die Anträge abgewiesen und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens 2/5 und von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens 2/3 zu tragen; die übrigen Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Wohnungen bestehenden Wohnanlage, in der acht Briefkästen angebracht sind. Den Antragsgegnern gehören drei Wohnungen. Sie haben die zu ihrer Wohnung Nr. gehörenden, etwa 50 m² großen Kellerräume mit Sanitäranschlüssen und -einrichtungen versehen und die Räume für monatlich 500 DM vermietet. Der Mieter hat in den Räumen einen EDV-Rechner aufgestellt; er benutzt einen der vorhandenen Briefk...

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Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken
Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken

  Leitsatz Berechtigte Kellernutzung und Abtrennung von Sanitäreinrichtungen Klageänderung auch im WE-Verfahren möglich Förmliche Beweisaufnahme vor der Kammer und Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes   Normenkette § 15 WEG, § 43 Abs. ...

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