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BayObLG Beschluss vom 17.07.2003 - 2Z BR 55/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung einer Formulierung in der Niederschrift über eine Eigentümerversammlung, dass die Anwesenden einer baulichen Veränderung zustimmen, als Beschluss.

2. Mit dem bloßen Hinweis auf eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung kann ein fehlendes Verschulden i.S.d. § 22 Abs. 2 FGG nicht hinreichend dargelegt werden.

 

Normenkette

BGB § 133; WEG § 23 Abs. 4; FGG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 26.03.2003; Aktenzeichen 1 T 4709/02)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 74/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 26.3.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 31.12.2001 von der weiteren Beteiligten verwaltet wurde.

Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 23.10.2000 zu einer Eigentümerversammlung ein. Als Tagesordnungspunkt (TOP) 9 war angekündigt: „Beschlussfassung über den Antrag der Familie W. bezüglich Einbaus einer Tür an der rückwärtigen Hausfront des Vordergebäudes nach dem beiliegenden Plan”. Das Einladungsschreiben enthielt hierzu die Anmerkung der Verwalterin, da es sich um eine bauliche Veränderung handele, sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig. Die Eigentümerversammlung fand nach Terminsverlegung am 14.11.2000 statt. An dieser Versammlung haben die Antragsgegner, nicht jedoch der Antragsteller teilgenommen.

Zu TOP 9 enthält das Protokoll folgende Feststellungen:

„9. Beschlussfassung über den Antrag der Familie W. zum Einbau einer...

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