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BayObLG Beschluss vom 17.04.2003 - 2Z BR 21/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die schlüssige Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines ausgeschiedenen Verwalters gegen die Wohnungseigentümer setzt regelmäßig neben der genauen Bezeichnung der jeweiligen Erstattungsbeträge auch die Darlegung voraus, dass die Aufwendungen gerade zu Lasten des Vermögens des Verwalters getätigt wurden.

2. Ist der ausgeschiedene Verwalter in eigenem Namen für die Eigentümergemeinschaft Verbindlichkeiten eingegangen, die er noch nicht erfüllt hat, kann ihm gegen die Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Freistellung zustehen.

 

Normenkette

BGB §§ 257, 670, 683-684; FGG § 12; WEG § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kelheim (Aktenzeichen 1 UR II 21/01)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 366/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 15.1.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss insoweit aufgehoben wird, als er den Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Inanspruchnahme für folgende Aufwendungen abweist:

1. Rechnung vom 14.12.1999 über 24,81 DM,

2. Rechnung vom 15.11.1999 über 77,72 DM,

3. Rechnung vom 19.10.1999 über 1.681,59 DM,

4. Rechnungen vom 6.11.1997 über 1281,73 DM,

vom 7.1.1998 über 922,01 DM,

vom 29.9.1997 über 3.618,04 DM,

vom 26.9.1997 über 4.191,96 DM,

5. Rechnung vom 18.2.2000 über 206,34 DM.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 49.530,90 Euro festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung durch das LG wird insoweit abgeändert.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsteller vom 1.9.1997 bis 31.5.2000 war.

Der ...

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