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BayObLG Beschluss vom 16.10.1997 - 2Z BR 94/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anteil eines BGB-Gesellschafters ist grundsätzlich unvererblich und die Vererblichkeit nur gegeben ist, wenn und soweit sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und zugelassen ist.

2. Der öffentliche Glaube des Erbscheins geht grundsätzlich dahin, daß die im Erbschein ausgewiesene Person Erbe ist.

3. Soweit ein Gesellschaftsvertrag dem Grundbuchamt in grundbuchmäßiger Form vorgelegt wird, kann das Grundbuchamt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für den Nachweis der Bewilligungsberechtigung davon ausgehen, daß der Vertrag nicht nachträglich geändert worden ist.

 

Normenkette

GBO § 29; BGB § 2365

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 09.06.1997; Aktenzeichen 1 T 10255/97)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch mehrere Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen, darunter K. Dieser ist gestorben und von der Beteiligten allein beerbt worden.

Die Beteiligte hat bewilligt, das Grundbuch dadurch zu berichtigen, daß sie an Stelle von K. als Miteigentümerin eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag am 6.5.1997 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 9.6.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Berichtigungsbewilligung der Erbin des gestorbenen BGB-Gesellschafters sei für eine Grundbuchberichtigung nicht ausreichend, weil sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB-Gesellschafters grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach de...

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