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BayObLG Beschluss vom 16.07.2002 - 4Z BR 50/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Unzulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde des Ausländeramtes, das – nach Erledigung der Hauptsache durch freiwillige Ausreise des Betroffenen – Feststellung der Berechtigung des in beiden Vorinstanzen erfolglos gestellten Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft begehrt.

2. Unzulässigkeit einer Anfechtung der landgerichtlichen Entscheidung allein im Kostenpunkt (Anschluss an BGHZ 131, 185/187).

 

Normenkette

FGG § 20a Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1; AuslG § 57 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Aktenzeichen XIV 0008/02 B)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 18 T 3064/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 17.6.2002 wird verworfen.

 

Gründe

Die statthafte sofortige weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG, § 103 Abs. 2 S. 1 AuslG, § 3 S. 2 FreihEntzG) ist unzulässig. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, ist der Behörde am 20.6.2002, somit vor Rechtsmitteleinlegung, bekannt geworden, dass der Betroffene bereits am 16.6.2002 in die Türkei ausgereist ist. Damit ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand – Anordnung von Abschiebungshaft – entfallen und die Hauptsache erledigt. Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschl. v. 25.6.1998, InfAuslR 1998, 454; BayObLGZ 1997, 287). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2001, InfAuslR 2002, 132 [138]), da im Fall der Ablehnung einer Haftanordnung, wie hier, es nicht zu einem Freiheitsverlust gekommen ist, der zu Gunsten des Betroffenen ein Rehabilitierungsinteresse indizieren und daher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft begründen kann. Es...

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