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BayObLG Beschluss vom 16.03.2000 - 2Z BR 168/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 10660/99)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1082/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört ein Kfz-Stellplatz in dieser Wohnanlage; der Antragsteller zu 1 war der frühere Verwalter.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 3.12.1998 bezeichnete die weitere Beteiligte den Tagesordnungspunkt (TOP) 3 wie folgt:

Beschluß über die Genehmigung des Schadensersatzrechtsstreits der Eigentümergemeinschaft gegen die frühere Hausverwaltung R. (= Antragsteller zu 1) wegen mangelhafter Hausverwaltung.

Abgestimmt wurde dann in der Eigentümerversammlung über folgenden Beschlußantrag:

Die Gemeinschaft genehmigt die Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor dem Amtsgericht … sowie die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts … in diesem Verfahren und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Vorverwaltung, Herrn … (= Antragsteller zu 1), über den Gesamtbetrag von 241 874,15 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. … Die Gemeinschaft ermächtigt die Verwalterin, weitere Schadensersatzansprüche gegenüber der Vorverwaltung R. außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, sofern Gründe für weitere Schadensersatzansprüche gegenüber der Vorverwalterin offenbar werde...

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