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BayObLG Beschluss vom 15.09.2003 - 1Z BR 15/03

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Leitsatz (amtlich)

Mit Vollzug der Amtshandlung, auf die sich die so genannte Zweifelsvorlage des Standesbeamten bezieht, entfällt – auch in der Beschwerdeinstanz – die Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung.

 

Normenkette

PStG § 45 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.01.2003; Aktenzeichen 13 T 3104/00)

AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 42/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 16.1.2003 aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom 10.3.2000 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Deutschland lebende irakische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 1) ist als Flüchtling anerkannt. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Flüchtlingsstatus, sondern ist lediglich im Besitz eines deutschen Ausweisersatzes mit Aufenthaltsbefugnis. Die Beteiligten geben an, miteinander verheiratet zu sein. Die von ihnen vorgelegte irakische Heiratsurkunde von 1987 hat der Standesbeamte nicht als Nachweis einer wirksamen Eheschließung anerkannt. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zwei im Irak geborene Kinder. Ein drittes Kind wurde am 20.12.1999 in Nürnberg geboren.

Der Standesbeamte hat die Beurkundung der Geburt des dritten Kindes zunächst zurückgestellt. Er hat mit Vorlage vom 10.2.2000 dem AG folgende Fragen gestellt:

1. Aus welchen Dokumenten ergibt sich die korrekte und vollständige Namensführung aller Beteiligten?

2. Ist die Eintragung der Namensführung in den Reiseausweisen der Mutter und der Kinder und in der Aufenthaltsgestattung des Vaters durch die Meldebehörde mit einer Angleichungserklärung vergleichbar und dies für den unterzeichnenden Standesbeamten bindend?

Mit Beschluss vom 10.3.2000 entsch...

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  (1)[1] 1Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:   1. Erklärung, durch die Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen oder, wenn sie keinen Geburtsnamen ...

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