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BayObLG Beschluss vom 15.05.1986 - BReg 3 Z 87/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Erstbeschwerde gegen Geschäftswertfestsetzung durch Landgericht zur Werterhöhung

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 30.04.1985; Aktenzeichen 8 T 1571/84)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts München II vom 30. April 1985 wird aufgehoben.

II. Der Geschäftswert für den ersten und zweiten Rechtszug wird je auf 205.000.– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Die Beteiligten sind – mit Ausnahme der Verwalterin – Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in ….

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 9.3.1984 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit, daß die Dächer der Hauser … zu voraussichtlichen Kosten von ca. 510.000.– DM zu erneuern sind.

Die Beteiligten … und … beantragten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten beim Amtsgericht, den Beschluß für ungültig zu erklären. Sie führten aus, die beschlossene Erneuerung des Daches beseitige nicht die Ursachen für Wasserschäden, die an ihrem Wohnungseigentum in der Vergangenheit aufgetreten seien; diese würden daher auch nach der Erneuerung voraussichtlich wieder auftreten. Die Erneuerung entspreche damit nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Da die Erneuerung demnächst durchgeführt werden solle, sei der Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin geboten, daß der Verwalterin untersagt werde, die erforderlichen Aufträge an die Handwerker zu erteilen.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und erlegte den Beteiligten … und … samtverbindlich die Kosten auf; Kostenerstattung wurde nicht angeordnet. Der Geschäftswert wurde auf 8.000.– DM festgesetzt.

2. Die Beteiligten … und … legten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde ein, mit der sie auch Einwendungen gegen den festgesetzten Geschäftswert erhoben. Sie trugen vor...

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