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BayObLG Beschluss vom 15.01.1999 - 1Z BR 110/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Eintragung des Todeszeitpunkts im Sterbebuch nimmt an der erhöhten Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG teil und erbringt bis zum Nachweis der Unrichtigkeit oder Fälschung vollen Beweis der beurkundeten Tatsache (§§ 415, 418 ZPO). Zwar ist die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit (§ 60 Abs. 1 PStG) widerlegbar (§ 60 Abs. 2 PStG). Läßt sich aber ein entstandener Zweifel über die Richtigkeit des Eintrags nicht mit Sicherheit beseitigen, so bleibt es bei der bestehenden Eintragung. Die Feststellungslast bei einem non liquet trägt derjenige, der die Berechtigung des Personenstandsbuchs beantragt.

 

Normenkette

ZPO §§ 415, 418; PStG § 60 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 09.07.1998; Aktenzeichen 2 T 42/98)

AG Hof (Beschluss vom 06.12.1997; Aktenzeichen 1 UR III 34/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts Hof vom 9. Juli 1998 und des Amtsgericht Hof (Saale) vom 6. Dezember 1997 aufgehoben.

II. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Sterbebuch des Standesamts ist der Sterbefall des am 6.4.1997 im Alter von 13 Jahren verstorbenen kroatischen Staatsangehörigen S. beurkundet. Als Todeszeitpunkt ist eingetragen: 6.4.1997, 7.50 Uhr. Grundlage der Eintragung waren die Todesbescheinigung sowie die schriftliche Sterbefallanzeige der Polizei vom 6.4.1997, derzufolge S. und seine Eltern an den Folgen eines schweren Verkehrsunfalls gleichzeitig – jeweils um 7.50 Uhr – verstorben sind.

Der Beteiligte zu 1, Bruder des Verstorbenen, hat beantragt, den für S. eingetragenen Todeszeitpunkt zu berichtigen. Hierzu hat er vorgetragen, den polizeilic...

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