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BayObLG Beschluss vom 14.12.2000 - 2Z BR 106/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Klagt eine nicht rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, sind die klagenden Eigentümer namentlich zu bezeichnen

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 5/99)

LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 2318/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Landshut ohne Datum, den Beteiligten zugestellt jeweils am 4. September 2000, und der Beschluß des Amtsgerichts Landshut vom 13. August 1999 abgeändert.

II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, außer der Bretterwand am Dachterrassengeländer an der Nordfassade und den am Umfassungsgeländer angebrachten Rohrmatten auch die auf ihrer Dachterrasse an der Pergola angebrachte Überdachung zu beseitigen.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Landshut zurückverwiesen, soweit der Antrag abgewiesen worden ist, die Antragsgegner zu verpflichten, die an der Pergola angebrachte Zeltwand und Seitenwand aus Kunststoff zu beseitigen.

IV. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Zu der Wohnung der Antragsgegner, einem Ehepaar, gehört eine Dachterrasse. Auf dieser erstellten sie eine Pergola. Sie versahen sie mit einem Dach. Außerdem befestigten sie an den offenen Seiten eine Zeltplane und eine Seitenwand aus Kunststoff. Ferner brachten sie am Dachterrassengeländer eine Bretterwand und am Umfassungsgeländer Rohrmatten an.

Mit Schreiben vom 15.4.1983 beanstandete das zuständige Bauaufsichtsamt, daß die Bedachung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfe...

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