Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 58/98) |
AG Starnberg (Aktenzeichen UR II 28/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 1. Juli 1998 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die weitere Beteiligte ist Verwalterin. Die Antragsgegnerin zu 1 beabsichtigt, in eine tragende Wand ihrer Dreizimmerwohnung eine Schiebetür von 1,7 m Breite und 2,1 m Höhe einzubauen und dazu die Wand zu durchbrechen; bisher befindet sich in der Wand eine Tür von 0,85 m Breite. In der Eigentümerversammlung vom 21.8.1997 stand der Antrag der Antragsgegnerin zu 1 zum Einbau einer Schiebetür innerhalb ihrer Wohnung auf der Tagesordnung (Tagesordnungspunkt 7). Einige Wohnungseigentümer wandten sich dagegen; der Aufschub der Entscheidung bis zur Vorlage einer gesicherten Statik wurde abgelehnt. Anschließend wurde der Antrag unter folgenden, in der Versammlungsniederschrift niedergelegten Voraussetzungen mit Stimmenmehrheit gebilligt:
Die geplante Baumaßnahme betrifft eine tragende Wand und somit das Gemeinschaftseigentum. Es muß daher die Statik sichergestellt sein. Es dürfen keine Nachteile am Miteigentum anläßlich dieser Baumaßnahme entstehen, es dürfen anderen keine Kosten entstehen, es dürfen anderen keine nachträglichen Kosten entstehen, auch keine Kosten wegen nachfolgender eintretender Schäden, es dürfen auch dem/den eventuellen Rec...