Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 13.06.2003 - 3Z BR 102/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Hauptsacheentscheidung berichtigt hat.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Wohnungseigentumssachen bemessen sich die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.

 

Normenkette

FGG § 13a Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen 1 T 18381/02)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 754/01)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München I vom 12.3.2003 wird verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller machten gegen den Antragsgegner rückständiges Wohngeld geltend. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt hatten, hat das AG mit Beschluss vom 15.4.2002 dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Am 29.7.2002 setzte das AG die von dem Antragsgegner an die Antragsteller aufgrund des Beschlusses vom 15.4.2002 zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten von 70,52 Euro auf insgesamt 283,97 Euro fest. Mit Beschluss vom 16.10.2002 hat das LG die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.7.2002 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 12.3.2003 hat das LG seinen Beschluss vom 16.10.20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Gesetz über die Angelegenhe... / § 13a Kostenerstattung
Gesetz über die Angelegenhe... / § 13a Kostenerstattung

  (1) 1Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren