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BayObLG Beschluss vom 13.03.1997 - 2Z BR 8/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken beinhaltet dementsprechende bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 21/96)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 4667/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus verschiedenen Häusern bestehenden Wohnanlage.

Dem Antragsgegner gehören in mehreren Häusern Kellerräume, die nach der Gemeinschaftsordnung gewerblich und, wie das Landgericht in einem anderweitigen Verfahren rechtskräftig entschieden hat, grundsätzlich auch zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.

An den jeweiligen Häusern ist neben der Hauseingangstüre in eine Wandaussparung eine Klingel- und Briefeinwurfsanlage eingebaut. In die vorhandene Anlage kann ein zusätzlicher Briefkasten oder eine weitere Klingel nicht eingefügt werden. Der Antragsgegner brachte ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer an drei Häusern jeweils neben der Haustüre gesonderte Briefkästen an; in einem Fall war bei dem Briefkasten zusätzlich eine Sprechanlage installiert, die über ein im Treppenhaus verlegtes Kabel mit dem Keller verbunden war. Das Amtsgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, mit Beschluß vom 19.4.1996 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, die von ihm angebrachten Briefkästen (in e...

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  Leitsatz Soweit es nach der Regelung der Gemeinschaftsordnung dem Teileigentümer eines Kellers gestattet ist, diesen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu gewerblichen Zwecken zu nutzen, beinhaltet dies die Verpflichtung der übrigen ...

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