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BayObLG Beschluss vom 12.12.2002 - 2Z BR 117/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, einen Vorschuß auf seinen Anteil an den Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und an den Kosten der Verwaltung zu tragen, entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne.

2. Auf den Wirtschaftsplan für ein bestimmtes Kalenderjahr können Zahlungsansprüche grundsätzlich nur für dieses Jahr gegründet werden.

3. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 2292/01)

AG Kempten (Aktenzeichen 34 UR II 17/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden der Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 8.10.2002 insgesamt und der Beschluss des AG Kempten (Allgäu) vom 5.10.2001 insoweit aufgehoben, als über die Kosten entschieden die Antragsgegner samtverbindlich verpflichtet wurden, an die Antragsteller 2.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit wird der Antrag abgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.073 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die laufenden Lasten und Kosten nach Maßgabe eines jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans berechnet und in monatlichen Raten zu bezahlen sind (§ 14), ferner dass das Hausgeld jährlich einmal durch de...

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