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BayObLG Beschluss vom 12.10.2005 - 3Z BR 238/04

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Leitsatz (amtlich)

Auf erstinstanzliche Verfahren über die gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach einem Ausschluss von Minderheitsaktionären ("Squeeze-Out") ist das vor dem 1.9.2003 geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Stichtag bei Gericht eingegangen ist, jedoch der Ausschluss der Minderheitsaktionäre zwar mehrere Monate vorher beschlossen, aber erst nach diesem Datum in das Handelsregister eingetragen wurde.

 

Normenkette

SpruchG § 17 Abs. 2 S. 1; AktG § 327 f. a.F., § 328

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen 5HK O 16202/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des LG München I vom 7.10.2004 dahingehend abgeändert, dass die Anträge der Antragsteller zu 11), 24) und 35) abgewiesen werden.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Antragsteller - mit Ausnahme der Antragsteller zu 10), 12) bis 14) sowie der Antragsteller zu 11), 24) und 35) -, soweit sie im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, sind von den Antragsgegnerinnen zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 26.5.2003 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1), die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2), die D., zu übertragen. Diese hielt zu diesem Zeitpunkt mehr als 95 % der Aktien der Antragsgegnerin zu 1). Als Barabfindung wurde ein Betrag von 21 EUR je Aktie festgesetzt. Am 3.9.2003 wurde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister eingetragen; die Eintragung wurde im Bundesanzeiger Nr. 173 vom 16.9.2003 (S. 11241) bekannt gemacht.

Der Antragsteller zu 1) beantr...

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