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BayObLG Beschluss vom 12.10.1994 - 1Z BR 141/94

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Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist über die Ablehnung eines Sachverständigen durch gesonderten Beschluß zu entscheiden. Wird dies unterlassen, so führt dies regelmäßig zur Aufhebung der ein erstattetes Gutachten verwertenden Hauptsacheentscheidung. Hiervon kann selbst bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nur abgesehen werden, wenn die Unzulässigkeit des Gesuchs in den Gründen der Hauptsacheentscheidung dargelegt wird.

 

Normenkette

FGG § 15 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 42 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BayVerf Art. 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Memmingen

AG Günzburg

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 9. August 1994 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 26.8.1985 im Alter von 37 Jahren tödlich verunglückt. Das Nachlaßgericht bewilligte am 15.11.1985 einen Erbschein, der die Witwe des Erblassers, die Beteiligte zu 2, aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 20.12.1984 als Alleinerbin ausweist. Eine Ausfertigung des Erbscheins wurde am 18.11.1985 an die Beteiligte zu 2 hinausgegeben.

Der Vater des Erblassers, der Beteiligte zu 1, wandte sich im März 1990 an das Nachlaßgericht und trug vor, er habe Grund zur Annahme, daß das Testament vom 20.12.1984 nicht vom Erblasser verfaßt worden sei. Mit Schriftsatz vom 9.6.1993 legte er ein nach seiner Behauptung vom Erblasser eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes „Testament” vom 23.6.1985 vor, in dem der Erblasser seine Eltern als Alleinerben eingesetzt hat. Er regte an, den Erbschein vom 15.11.1985 einzuziehen. Ferner beantragte er, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweisen ...

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