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BayObLG Beschluss vom 11.11.2002 - 1Z BR 53/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Auslegung eines umfangreichen Ehe- und Erbvertrages, kommt es wesentlich darauf an, den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und Verfügungen zu erfassen und so die Tragweise einer bestimmten Verfügung aus dem Sinnzusammenhang heraus zu bestimmen.

 

Normenkette

BGB § 2299 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 08.10.2001; Aktenzeichen 8 T 1329/01)

AG Rosenheim (Beschluss vom 28.02.2001; Aktenzeichen VI 720/99)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. Oktober 2001 aufgehoben.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 15 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 15 hat der Beteiligten zu 5 die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

IV. Die Akten werden dem Amtsgericht Rosenheim zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Die 1999 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin hatte mit ihrem 1969 vorverstorbenen Ehemann am 12.9.1947 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Mit diesem vereinbarten die (künftigen) Eheleute als Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft. In das Gesamtgut fiel insbesondere das landwirtschaftliche Hofanwesen, das der Ehemann aufgrund eines am gleichen Tage abgeschlossenen Übergabevertrages von seiner Mutter übernommen hatte. Ferner trafen die Eheleute durch Erbvertrag – unter Nr. II der Urkunde – folgende Verfügungen von Todes wegen:

  1. „Dasjenige von ihnen, das zuerst stirbt, wird von dem Überlebenden beerbt.
  2. Die pflichtteilsberechtigten Verwandten des zuerstversterbenden Eheteils erhalten den ihnen gesetzlich gebührenden Pflichtteil als Vermächtnis.
  3. Für den Fall, daß die Ehefrau das Überlebende ist, wird weite...

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