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BayObLG Beschluss vom 10.10.1996 - 2Z BR 108/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 3738/95)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 66/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 27. August 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 17.11.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit eine Änderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels. Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.

In der Eigentümerversammlung vom 2.5.1995 beantragte der Antragsteller, die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels rückgängig zu machen. Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, über diesen Antrag nicht abzustimmen.

Am 16.5.1995 hat der Antragsteller beantragt, den „Eigentümerbeschluß” vom 2.5.1995 für ungültig zu erklären. Weiter hat er beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 17.11.1992 „aufzuheben”, weil dieser Beschluß rechtswidrig und damit ungültig sei. Das Amtsgericht hat am 31.7.1995 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.8.1996 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluß vom 17.11.1992 sei verbindlich. Werde der in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel durch Mehrheitsbeschluß geändert, so werde dieser ...

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