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BayObLG Beschluss vom 10.10.1985 - BReg 2 Z 2/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 80/84)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 10898/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 8. November 1984 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 26. April 1984, soweit sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Zinsen und den Kostenpunkt betreffen, abgeändert.

II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4 % Zinsen pro Jahr aus 1 843,13 DM seit 11. Mai 1983 zu zahlen.

III. Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

IV. Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge haben die Antragstellerin 1/5, der Antragsgegner 4/5 zu tragen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 050 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Ermächtigung der Wohnungserbbauberechtigten Wohngeldrückstände geltend gemacht. Im gegenwärtigen Rechtszug geht es nur noch um die Zinsforderungen.

Nach den Jahresabrechnungen für die Jahre 1980, 1981 und 1982 war der vom Antragsgegner als Angehörigem der Gemeinschaft zu tragende Anteil an den Kosten und Lasten jeweils höher als die Summe der geleisteten Wohngeldvorauszahlungen. Die Mehrbeträge (im folgenden: Spitzenbeträge) beliefen sich für 1980 auf 223,66 DM, für 1981 auf 707,17 DM und für 1982 auf 912,30 DM, zusammen 1 843,13 DM.

Für die Jahresabrechnungen benutzte die Antragstellerin folgende Abrechnungsweise: Sie buchte die in den Jahren 1981, 1982 und 1983 eingehenden Zahlungen zunächst auf die jeweils aus dem Vorjahr noch offenen „Spitzenbeträge” und berücksichtigte nur den durch diese Buchungen nicht „...

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