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BayObLG Beschluss vom 10.06.1992 - RE-Miet 2/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 14 S 8493/91)

AG München (Aktenzeichen 213 C 21240/90)

 

Tenor

Der Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung ist als Veräußerung im Sinn des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB anzusehen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung des Rechts zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ist auch dann zu beachten, wenn das Mietverhältnis gemäß § 57 a ZVG unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt wird.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung in München. Er hat die Wohnung im Jahr 1974 von der damaligen Eigentümerin des Anwesens, einer Miteigentümergemeinschaft, angemietet. Die Gemeinschaft verkaufte das Grundstück an die Firma GmbH, die auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Durch Teilungserklärung vom 5.8.1981, geändert durch Nachtrag vom 14.1.1983 und im Grundbuch vollzogen am 29.9.1983, würde das auf dem Grundstück errichtete Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Das Eigentum an der von dem Beklagten gemieteten Wohnung verblieb bei der Firma GmbH.

In der Folgezeit ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung an. Mit Beschluß vom 23.4.1990 erteilte es dem Kläger den Zuschlag. Dieser kündigte mit Schreiben vom 24.4.1990 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.7.1990. Er machte geltend, seine Mutter, die bereits in, vorgerücktem Alter sei und weit außerhalb Münchens wohne, wolle in die Räume einziehen. Der Beklagte räumte die Wohnung nicht.

Der Kläger hat Räumungsklage erhoben und den Eigenbedarf ergänzend auch darauf gestützt, daß auch sein 21jähriger. Sohn in die Wohnung ziehen und dort mit der Großmutter einen gemeinsamen Haushalt führen wolle. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur...

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