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BayObLG Beschluss vom 10.05.2021 - 203 VAs 82/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt keinen Anspruch eines an einem Verfahren nicht beteiligten privaten Dritten auf Veröffentlichung einer in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in der Datenbank BAYERN.RECHT.

2. Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine gegenüber der Öffentlichkeit bestehende Pflicht, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt.

3. Im Bereich des Strafrechts kann sich für einen am Verfahren nicht beteiligten privaten Dritten ein Individualanspruch nur aus § 475 StPO und nur in der Form ergeben, dass ihm eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung erteilt wird.

4. Ein am Verfahren nicht beteiligter privater Dritter erhält eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung aber nur, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt.

5. Die anonymisierte Abschrift erteilt nicht der Präsident des Oberlandesgerichts, sondern die nach § 480 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige Stelle.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; StPO §§ 475, 480 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Entscheidung vom 04.02.2021; Aktenzeichen OLG N 1430E-269/2021)

 

Tenor

  • I.

    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12.02.2021 für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.02.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.02.2021, mit dem seine Anträge vom 01.02.2021, den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23.03.2017 (Az.: 2 Ws 172/17) in die Datenbank BAYERN.RECHT einzustellen, und sein Antrag vom 02.02.2021, eine anonymisierte Absch...

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