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BayObLG Beschluss vom 10.04.2001 - 4Z BR 23/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Das gesetzgeberische Ziel der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO) hat bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vorrang vor dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und engen Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger (§ 52 SGB I).

2. Der in § 114 Abs. 2 InsO auch zugunsten eines Sozialleistungsträgers vorgesehene Schutz einerAufrechnungslage umfaßt nicht den Schutz einerVerrechnungslage nach § 52 SGB I, d. h. der Sozialleistungsträger kann mit eigenen Gegenansprüchen aber nicht mit solchen eines Dritten gegen den Anspruch auf laufende Bezüge aufrechnen.

 

Normenkette

InsO §§ 1, 114 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 52

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Aktenzeichen 31 T 420/00)

AG Amberg (Aktenzeichen IK 114/99)

 

Tenor

I. Der Beschwerdeführerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde und zur Beantragung der Zulassung dieses Rechtsmittels auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Das Rechtsmittel wird zugelassen.

III. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 19. Oktober 2000 wird als unbegründet zurückgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und der Wiedereinsetzung zu tragen.

V. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2 374,80 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. In dem auf Antrag des Schuldners mit dem Ziel der Restschuldbefreiung vor dem Amtsgericht Ende 1999 eingeleiteten Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen im Sinne von § 308 Abs. 1 Satz 1, § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gegen den vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, der für alle Gläubiger eine Befriedigungsquote von 8,878 % vorsieht. Auf Antrag des Schuldners er...

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