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BayObLG Beschluss vom 09.11.2001 - 1Z BR 18/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoptionssache. Adoptionsverfahren (hier: Zustimmungsersetzung für den Vater)

 

Leitsatz (amtlich)

Ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB gereichen würde, kann nur nach umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes und des Vaters entschieden werden.

 

Normenkette

BGB § 1748 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Hof (Aktenzeichen 2 T 129/00)

AG Hof (Aktenzeichen XVI 24/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der fünf Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet; die Beteiligte zu 2 hat die alleinige elterliche Sorge. Der Beteiligte zu 4 hat die Vaterschaft und seine Unterhaltspflicht anerkannt, nachdem er die Vaterschaft zunächst bestritten hatte und in einem gegen ihn gerichteten Vaterschaftsfeststellungsprozeß ein Abstammungsgutachten erholt worden war. Er zahlt regelmäßig Unterhalt für das Kind.

Die Beteiligte zu 2 lebt seit Anfang 1998 mit dem Beteiligten zu 3 zusammen. Das Kind wächst in diesem Haushalt auf. Am 14.5.1999 heirateten die Beteiligten zu 2 und 3. Sie führen den Namen des Beteiligten zu 3 als Ehenamen und haben diesen Namen auch dem Beteiligten zu 1 erteilt. Gegen Ende 2000 wurde ein gemeinsames Kind der Beteiligten zu 2 und 3 geboren.

Seit der Trennung der Beteiligten zu 2 vom Beteiligten zu 4 im Jahr 199...

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