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BayObLG Beschluss vom 09.07.2004 - 3Z BR 099/04, 3Z BR 99/04

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Leitsatz (amtlich)

Mit der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung endet das Amt der Mitglieder, die zuvor gerichtlich bestellt worden sind und die durch die gewählten Personen ersetzt werden sollen, automatisch, unabhängig davon ob möglicherweise der Beschluss über die Wahl Mängel aufweist. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache kann deshalb nach dem Beschluss der Hauptversammlung wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr ergehen.

 

Verfahrensgang

LG München (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen 17 HK T 5856/04)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des LG München I vom 27.4.2004 werden verworfen.

II. Die weiteren Beteiligten haben die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der beteiligten Gesellschaft zu tragen, soweit sie durch das Rechtsmittel der einzelnen Beteiligten veranlasst worden sind.

III. Der Geschäftswert für die Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf je 100.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 12.2.2004 beantragte der Vorstand der beteiligten Gesellschaft beim Registergericht M. die gerichtliche Bestellung von neun im Einzelnen benannten Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Die bezeichneten Personen waren von der Hauptversammlung am 14.5.2003 im Wege der Blockwahl in den Aufsichtsrat gewählt worden. Im Rahmen eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens, welches die genannte Hauptversammlung betraf, teilte der Vorsitzende der zuständigen Kammer für Handelssachen des Prozessgerichts in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2004 mit, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gemeinsamen Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wohl nicht vorliegen dürften. Diese Äußerung veranlasste den Vorstand der beteiligten Gesellschaft zu de...

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BayObLG 3Z BR 193/97
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