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BayObLG Beschluss vom 09.06.1999 - 4Z AR 8/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Örtlich zuständiges Familiengericht für isoliertes Sorgerechtsverfahren nach Wegzug des getrennt lebenden betreuenden Elternteils

 

Leitsatz (amtlich)

Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 1671 BGB nach der Trennung der Eltern und dem Fortzug eines Elternteils in einen anderen Gerichtsbezirk.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1 S. 1; FGG § 64 Abs. 3 S. 2, § 43 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Aktenzeichen 6 F 290/99)

AG Viechtach (Aktenzeichen 001 F 0116)

 

Tenor

Das Amtsgericht Viechtach – Familiengericht – ist zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) zuständig.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) hat mit den Kindern A. und B. am 9.3.1999 die eheliche Wohnung in W. nach Auseinandersetzungen verlassen und Wohnung in Z. genommen. Sie ist dort zwischenzeitlich behördlich gemeldet.

Am 26.3.1999 stellte sie beim Amtsgericht Viechtach – Familiengericht – den Antrag,

ihr vorläufig für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge über die beiden ehelichen und gemeinschaftlichen Kinder A., geb. 1993, und B., geb. 1996, zu übertragen, hilfsweise ihr für die Dauer des Getrenntlebens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen.

Dieses Gericht erklärte sich mit Beschluß vom 12.4.1999 für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht Wetzlar ab, weil eine Aufhebung des Wohnsitzes der Kinder in W. durch den Auszug der Mutter mit den minderjährigen Kindern nicht erfolgt sei.

Das Amtsgericht Wetzlar – Familiengericht – lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. Die Eltern der Kinder lebten getrennt. Dadurch sei ein doppelter Wohnsitz der Kinder begründet worden, wovon einer im Zuständigkeit...

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