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BayObLG Beschluss vom 08.12.2003 - 1Z BR 107/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit eines Vorbescheids, der mit keinem der gestellten Erbscheinsanträge übereinstimmt, und zur Prüfungs- und Anordnungsbefugnis des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegerichts, wenn nur einer der Beteiligten, die einen Erbscheinsantrag gestellt haben, Beschwerde (Rechtsbeschwerde) einlegt.

2. Zu den Grenzen der Auslegung eines Testaments und zu dessen Umdeutung (§ 140 BGB), wenn der nach dem Wortlaut gewollte Inhalt der Verfügung rechtlich nicht zulässig ist.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 18.07.2003; Aktenzeichen 8 T 891/02)

AG Laufen (Beschluss vom 15.02.2002; Aktenzeichen VI 76/01)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des LG Traunstein vom 18.7.2002 aufgehoben.

II. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des AG Laufen vom 15.2.2002 aufgehoben.

III. Das AG Laufen wird angewiesen, einen Erbschein gem. dem Antrag der Beteiligten zu 1) vom 27.4.2001 zu erteilen.

 

Gründe

I. Der 2001 im Alter von 90 Jahren verstorbene, seit 1996 verwitwete Erblasser war Rechtsanwalt gewesen. Die Beteiligten zu 1) bis 3 sind seine Kinder. Der Nachlass besteht aus einem bebauten Grundstück im Wert von 314.281 DM und aus Geldvermögen i.H.v. 108.159 DM.

Das Nachlassgericht hat ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 27.7.1999 eröffnet. Es lautet:

Meine Tochter … (Beteiligte zu 1) erbt das Grundstück mit der Einrichtung als Alleineigentum.

Meine Söhne … (die Beteiligten zu 3) und 2),

die Tochter … (die Beteiligte zu 1)

erben zu je 1/3 des Geldes.

Der 1/3-Geldbetrag an … (Beteiligter zu 3) und

… (Beteiligter zu 2) wird nur vererbt, wenn der Pflichtteil von beiden für das Grundstück nicht geltend gemacht wird.

Die Nichtgeltend-Machung ist in notarieller Form zu erklären. Danach ist der Betrag auszuz...

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