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BayObLG Beschluss vom 08.02.1990 - 3 Ob OWi 5/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 20.07.1989)

 

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Juli 1989 werden als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Betroffenen durch die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Am 23.3.1988 sprach das Amtsgericht Nürnberg den Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit der vorsätzlichen unerlaubten Leiharbeitnehmerüberlassung schuldig. Mit Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.9.1988 wurde dieser Schuldspruch bestätigt. Durch Urteil vom 20.7.1989 verhängte das Amtsgericht Nürnberg gegen den Betroffenen wegen der angeführten Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 30.000 DM.

Mit ihren Rechtsbeschwerden rügen die Staatsanwaltschaft und der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.

Zur Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die Feststellungen des Amtsgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen seien widersprüchlich und lückenhaft. Ein Gewinn von 179.000 DM, der sich auf einen Zeitraum von 2 3/4 Jahren verteile, sei mit der Annahme, der Betroffene erziele ein monatliches Nettoeinkommen von 37.500 DM, nicht vereinbar. Im übrigen ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, daß das Amtsgericht hier zu einer Gewinnabschöpfung gemäß § 17 Abs. 4 OWiG verpflichtet gewesen sei.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Das für das Rechtsbeschwerd...

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