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BayObLG Beschluss vom 07.12.1995 - 2Z BR 90/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilung von Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 8766/95)

AG München

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 3. August 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von … Band 194 Blatt 6796 gegen das Eigentum der Beteiligten zu 2 bis 3 und das Bestehen der in Abteilung II und III eingetragenen Rechte, ausgenommen die Bau- und Gewerbebeschränkung sowie die an die Bayerische Vereinsbank abgetretene Grundschuld in Höhe von 290.000 DM, zugunsten der Beteiligten zu 1 einen Amtswiderspruch einzutragen.

 

Gründe

I.

Als Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks waren die Beteiligte zu 1 zu 5/9 und F. zu 4/9 im Grundbuch eingetragen (Bd. 44 Bl. 1817). Zu notarieller Urkunde vom 20.3.1970 übertrug F. die Hälfte seines Miteigentumsanteils auf seinen Sohn. Ferner beschränkten die Miteigentümer in dieser Urkunde ihr Miteigentum dergestalt, daß mit dem 5/9-Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1 das Sondereigentum an allen Räumen des vorhandenen Wohnhauses samt Garagenbau und Geräteschuppen verbunden wurde und mit dem Miteigentumsanteil des F. und seines Sohnes von insgesamt 4/9 das Sondereigentum an allen Räumen des noch zu errichtenden Zweifamilienhauses samt Garagenbau. Für die beiden Wohnungseigentumsrechte wurden am 23.4.1970 die Grundbücher angelegt (Bd. 95 Bl. 3319 = Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1; Bd. 95 Bl. 3320 = Wohnungseigentum von F. und Sohn). Dabei wurde jeweils in Abteilung II eine Bau- und Gewerbebeschränkung eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 15.3.1982 unterteilte die Beteiligte zu 1 ihr Wohnungseigentum und bildete folgende drei Wohnungseigentumsrechte...

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