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BayObLG Beschluss vom 07.08.1997 - 2Z BR 80/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungeigentumssache: Rechtsmißbräuchlicher Unterlassungsanspruch zur Ausschaltung eines Konkurrenten sowie Einvernahme Beteiligter im WE-Verfahren

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4638/95)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 10 UR II 11/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 6. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird in Abänderung der Festsetzung in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 24. November 1995 ebenfalls auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, eine GmbH, sind Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage. Die Wohnungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin liegen im Erdgeschoß eines der Häuser, das sich in unmittelbarer Nähe der Kraftfahrzeugzulassungsstelle befindet. Die beiden Wohnungen grenzen unmittelbar aneinander. Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Wohnung seit 1993/1994 Kraftfahrzeugkennzeichen her und vertreibt sie dort. Im Erdgeschoß befindet sich außerdem eine weitere Wohnung, die K. gehört. Dieser betreibt in der Wohnung seit 1989 ein Versicherungsbüro und eine Werkstatt zum Prägen von Kraftfahrzeugkennzeichen. Der Antrag von K., der Antragsgegnerin zu verbieten, ihre Wohnung zur Herstellung von Kraftfahrzeugkennzeichen zu nutzen, wurde im Jahr 1996 rechtskräftig abgewiesen (vgl. Beschluß des Senats vom 18.4.1996, BayObLGZ 1996, 97 = NJW-RR 1996, 1359).

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin zu untersa...

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