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BayObLG Beschluss vom 07.04.2000 - 3Z BR 77/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und der KG vorzunehmen, kann diese Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der KG eingetragen werden.

2. Eine solche Eintragung setzt eine Anmeldung voraus, die aus sich selbst verständlich ist und nicht durch die Eintragung in einem anderen Registerblatt unrichtig werden kann. Die Eintragung der Befreiung eines namentlich benannten Geschäftsführers ist daher nicht zulässig (Ergänzung von BayObLGZ 1999, 349).

 

Normenkette

HGB § 162 Abs. 1; BGB § 181

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 HKT 8462/98)

AG Fürth (Bayern)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Am 29.9.1999 wurde die A-GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen und deren Vertretung wie folgt verlautbart:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin ‚A-Verwaltungs GmbH’ ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten”.

Der Eintragung lag die Anmeldung vom 9.4.1999 zugrunde, die lautete: „Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit”. Auf vom Amtsgericht geäußerte Bedenken formulierte die Beschwerdeführerin am 22.6.1999 die Anmeldung neu: „Die Komplementär in und der derzeitige Geschäftsführer B sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.” Das Amtsgericht hat am 27.9.1999 „die am 9.4.1999 und am 22.6.1999 klargestellte Befreiung der” Geschäftsführer der Komplementärin „bzw. deren derzeitigem Geschäftsführer B vo...

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