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BayObLG Beschluss vom 06.12.1996 - 1Z BR 100/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Großeltern-Enkel-Adoption; hier: Ablehnung der vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Vormunds

 

Leitsatz (amtlich)

Ablehnung der vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Vormunds eines nichtehelichen Kindes zur beantragten Großeltern-Enkel-Adoption, wenn die Eltern und Geschwister des Kindes in naher Umgebung leben.

 

Normenkette

BGB §§ 1705, 1741, 1746 Abs. 3; FGG §§ 20, 27, 29 Abs. 2, 4, § 53 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Hof (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 2 T 162/95)

AG Hof (Aktenzeichen XVI 15/94)

 

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Hof vom 20. März 1996 werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das im Jahr 1987 nichtehelich geborene Kind (Beteiligte zu 1) ist als drittes von vier Kindern aus einer langjährigen, inzwischen beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten zu 4 mit dem Beteiligten zu 5 hervorgegangen. Letzterer hat die Vaterschaft anerkannt.

Nach der Geburt des Kindes nahmen die Mutter des Beteiligten zu 5 (Beteiligte zu 3) und deren Ehemann (Beteiligter zu 2) das Kind in ihren Haushalt auf. Grund hierfür war, daß die Beteiligte zu 4 das Kind ablehnte, weil sie sich den Anforderungen der Betreuung und Erziehung dieses Kindes nicht mehr gewachsen fühlte.

Die Beteiligte zu 3, aus deren erster Ehe der Beteiligte zu 5 sowie fünf weitere Kinder hervorgegangen sind, ist seit 1976 in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet; aus dieser Ehe ist im Jahr 1976 ein Sohn hervorgegangen. Die Beteiligte zu 3 hat zudem ein nichtehelich geborenes Kind. Der Beteiligte zu 2 hat aus zwei früheren Ehen insgesamt fünf Kinder.

Die Beteiligte zu 1 ist im wesentlichen im Haushalt der Beteiligten zu 2 und 3 aufgewachsen.

...

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