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BayObLG Beschluss vom 06.07.2021 - 202 ObOWi 734/21

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Tenor

  • I.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17.09.2018 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

  • II.

    Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 17.09.2018 wegen des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 160 EUR und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 10.06.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 17.09.2018 mit der Maßgabe als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen, dass das Fahrverbot von einem Monat als vollstreckt gilt.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge dahingehend Erfolg, als das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wegfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Zur Begründung wird hinsichtlich des Schuldspruchs u...

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