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BayObLG Beschluss vom 05.11.1998 - 2Z BR 92/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderungen

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 11616/97)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 206/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 1998 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 29.198 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Firma C. GmbH sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Über das Vermögen der Firma C., der in der Anlage neun Wohnungen und zwölf sonstige Einheiten (vor allem Garagen) gehören, wurde am 17.8.1995 das Konkursverfahren eröffnet. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner als Konkursverwalter aufgrund der am 25.7.1996 beschlossenen Jahresabrechnung 1995 Wohngeldansprüche in Höhe von 29.198 DM nebst Zinsen geltend; dies ist die Summe aller Fehlbeträge aus den Einzelabrechnungen für die Wohnungen und Teileigentumsrechte der Gemeinschuldnerin.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat eingewandt, daß die Antragsteller im Konkurs der Wohnungseigentümerin nur die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen, nach dem beschlossenen Wirtschaftsplan geschuldeten Wohngeldvorschüsse, im übrigen aufgrund der beschlossenen Jahresabrechnung 1995 nur die sogenannte Abrechnungsspitze als Massekosten gerichtlich geltend machen könnten. Im übrigen handle es sich bei den aufgrund des Wirtschaftsplans geschuldeten, nicht beglichenen Wohngeldvorschüssen um nicht bevorrechtigte Konkursforderungen, deren gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner hat weiter vorgetragen, daß dies ...

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