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BayObLG Beschluss vom 05.09.1991 - BReg 2 Z 83/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für künftige Schäden

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 18.04.1991; Aktenzeichen 1 T 17225/89)

AG München (Entscheidung vom 11.08.1989; Aktenzeichen UR II 564/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Streithelfers des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 18. April 1991 aufgehoben, soweit er den Zahlungs- und Feststellungsantrag (Nr. I) sowie die Kosten (Nr. V) und den Geschäftswert (Nr. VI) betrifft.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird bis 10. Oktober 1986 auf 3 938,26 DM, sodann bis 25. November 1986 auf 8 938,26 DM, sodann bis 26. Januar 1987 auf 16 041,56 DM, sodann bis 1. Februar 1988 auf 12 103,30 DM und für die Folgezeit auf 14 464,70 DM festgesetzt; entsprechend wird die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht abgeändert.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis 5. Dezember 1990 auf 13 853,20 DM, sodann bis 2. Januar 1991 auf 14 353,20 und für die Folgezeit auf 9 353,20 DM festgesetzt; die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 853,20 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehörte die unmittelbar über der Wohnung des Antragsgegners liegende Wohnung; er veräußerte sie während des Verfahrens an seinen Streithelfer.

Nach § 3 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeins...

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