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BayObLG Beschluss vom 04.12.2002 - 2Z BR 84/02

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Leitsatz (amtlich)

Hat der Verwalter, dessen Bestellung angefochten ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die dort gefassten Beschlüsse auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären, wenn der Bestellungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wird (Bestätigung von BayObLG v. 13.9.1990 – BReg. 2 Z 100/90, NJW-RR 1991, 531).

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 26

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 5284/02)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 651/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 8.7.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin zu 1) trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.600 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind die in der Eigentümerversammlung vom 11.6.2001 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 10 und 11 gefassten Beschlüsse.

Zu dieser Eigentümerversammlung hat die weitere Beteiligte eingeladen. Ihre Bestellung als Verwalterin war Gegenstand eines Beschlusses der Eigentümer vom 21.8.2000. In dieser Versammlung hat der Versammlungsleiter festgestellt, dass die weitere Beteiligte bei 16 Stimmen für den Antrag, vier Stimmenthaltungen und 15 Gegenstimmen bestellt sei. Dieser Eigentümerbeschluss wurde von der Antragstellerin zu 1) angefochten und mit Beschluss des AG München vom 3.5.2001 für ungültig erklärt. Gegen diesen Beschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Eigentümerversammlung vom 11.6.2001 wurde mit Schreiben vom 21.5.2001 ...

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