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BayObLG Beschluss vom 04.11.1999 - 2Z BR 141/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Auslegung eines Eigentümerbeschlusses sowie Nachholung der formellen Beteiligung aller Eigentümer durch das Rechtsbeschwerdegericht

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 433/97)

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR 36/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. August 1999 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 15 000 DM festgesetzt. Die Entscheidung des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Dachwohnung; der Antragsteller ist Eigentümer der darunterliegenden Wohnung. Im Bereich der Wohnung der Antragsgegner sind auf der Ost- und Westseite des Dachs Dachflächenfenster aus jeweils einer Glasfläche eingebaut.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 15.3.1994, daß dem Antrag der Antragsgegner auf Einbau „eines weiteren Dachflächenfensters” zugestimmt werde.

Die Antragsgegner bauten auf der Ostseite des Daches ein zusätzliches Dachflächenfenster ein, das größer als die beiden vorhandenen Fenster ist und aus zwei Glasflächen besteht. Auf der Westseite des Daches vergrößerten sie die beiden dort vorhandenen Dachflächenfenster und bauten ein weiteres Dachfenster ein. Außerdem nahmen sie in ihrer Wohnung die Trennwände zu den Dachabseiten heraus und brachten auf den dadurch dazugewonnenen Flächen, durch die Wohn- und Schlafzimmer vergrößert wurden, Tapeten, Parkettboden, Rigipsplatten und Dämmaterial an.

Am 1.4...

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