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BayObLG Beschluss vom 04.03.2004 - 2Z BR 244/03

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Leitsatz (amtlich)

Ist nach der Teilungserklärung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 29.10.2003; Aktenzeichen 1 T 18252/02)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 55/02 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München I vom 29.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

Insoweit wird der Beschluss des LG abgeändert.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei selbständigen Gebäudekomplexen besteht. Das Gesamtgrundstück ist durch die Begründung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten in zwei Flächen aufgeteilt. Dem Antragsgegner zur Nutzung zugewiesen ist der Grundstücksteil, der an die Straße grenzt. Dort befindet sich auch ein Garagenvorplatz, an dem dem Antragsteller ein Nutzungsrecht zugewiesen ist.

In § 7 der Teilungserklärung ist Folgendes bestimmt: Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile und die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und des Grundstücks, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen.

In der Eigentümerversammlung vom 17.7.2001 wurde mit der Stimmenmehrheit des Antragsgegners beschlossen, die der Straße zugewandte Grundstücksmauer sowie die den Garagenvorplatz einzäunenden Mauern n...

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