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BayObLG Beschluss vom 03.08.2000 - 2Z BR 184/99

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Leitsatz (redaktionell)

1. Isolierglasfenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.

2. Obliegt nach der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im Bereich des Wohnungseigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer, so gilt dies auch für den Austausch trüb oder blind gewordener Glasscheiben.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.11.1999; Aktenzeichen 1 T 12408/99)

AG München (Beschluss vom 17.06.1999; Aktenzeichen 484 UR II 152/96)

 

Tenor

  • Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen.
  • Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.535,93 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten einer aus drei Häusern bestehenden Anlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört das in der Teilungserklärung vom 12.4.1976 als Schwimmbad und Sauna bezeichnete Teilerbbaurecht Nr. 100 im 1., 2. und 3. Untergeschoß eines Hauses. Gemäß Nr. 5c der allgemeinen Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung (Teil B der Teilungserklärung, im folgenden GO) ist ihm das Sondernutzungsrecht am gesamten Schwimmbadgebäude sowie der daran angrenzenden im 1. und 2. Kellergeschoß gelegenen Terrassen- bzw. Intimgartenfläche eingeräumt. Für alle Sondernutzungsrechte gilt gemäß Nr. 5d der gesamte Inhalt der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung, insbesondere bezüglich der Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung und des Betriebs von Anlagen, Gebäudeteilen und Flächen, wie er für Sondereigentum gilt, entsprechend.

Die Instandhaltung und Instand...

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