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BayObLG Beschluss vom 02.12.1999 - 2Z BR 161/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 8215/99)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 702/98)

 

Tenor

I. Der Antrag der Antragsteller zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird abgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird verworfen.

III. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

IV. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 33 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird und die seit ihrer Errichtung Baumängel aufweist.

Die Wohnungserbbauberechtigten beschlossen am 28.7.1998, die Sanierungsarbeiten, wie bereits mit Eigentümerbeschluß vom 7.12.1995 festgelegt worden ist, auf der Grundlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens durchzuführen. Abweichend von diesem Gutachten sollte allerdings der Oberputz abgeschlagen und nicht abgefräst werden. Außerdem beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten, daß der neu aufzubringende Oberputz eine Kunststoffarmierung enthalten muß. Schließlich ermächtigten die Wohnungserbbauberechtigten den Verwalter, die entsprechenden Aufträge zur Durchführung der Sanierungsarbeiten in Absprache mit der Baubetreuungsfirma, dem Verwaltung...

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