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BayObLG Beschluss vom 02.06.2004 - 3Z BR 111/04

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Leitsatz (amtlich)

Die geschlossene Unterbringung eines alkohol- und medikamentenabhängigen Betroffenen durch seinen Betreuer kann dann genehmigt werden, wenn der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bilden kann und ohne Unterbringung konkret die Gefahr eines Rückfalles mit lebensbedrohlichen Zuständen droht.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 28.04.2004; Aktenzeichen 4 T 1535/04)

AG Traunstein (Aktenzeichen XVII 607/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 28.4.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Betroffene leidet seit einigen Jahren an einer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit (Opiatabhängigkeit). Er war wegen seiner Alkoholkrankheit bereits mehr als zwanzig Mal im Bezirkskrankenhaus G. zur Entgiftung oder stationär-psychiatrischen Behandlung und zudem in einer anderen Einrichtung zu einer längerfristigen Therapie. Das AG bestellte für den Betroffenen am 17.4.2003 einen Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten, Vertretung ggü. Dritten, insb. Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen sowie Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen. Am 3.3.2004 beantragte der Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in der Sozialtherapeutischen Einrichtung H. für mindest ein Jahr zu erteilen. Nach Anhörung des Betroffenen genehmigte das AG am 25.3.2004 die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 24.3.2005....

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