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Bayerisches LSG Urteil vom 31.01.2002 - L 4 KR 79/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 25.05.2000; Aktenzeichen S 7 KR 84/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 im Kostenpunkt und dahin abgeändert, dass die Beklagte für die Jahre 1998 und 1999 berechtigt ist, bei der Bemessung des klägerischen Beitrages zur freiwilligen Versicherung monatlich ein Einhundertzwanzigstel der Leistung aus der Lebensversicherung Nr.79704/2693 zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob für die Beitragsbemessung der klägerischen Krankenversicherung in den Jahren 1998 und 1999 Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung anteilmäßig berücksichtigt werden dürfen.

Der 1932 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er ließ sich 1965 als Angestellter von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - GRV - befreien und schloss statt dessen eine Kapitallebensversicherung (Nr.75725/588 bzw. 79704/2693) mit einer 33-jährigen Beitragszahlungsdauer ab. Die Versicherung wurde am 01.07.1997 mit einem Auszahlungsbetrag von 599.876,20 DM fällig. Diese an den Kläger ausgezahlte Summe wurde von ihm in Teilen wieder in verschiedene Rentenfonds eingezahlt. Zusätzlich erhielt er im Oktober 1997 Kapitalauszahlungen aus einer vom Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung sowie am 01.02.1998 aus einer weiteren befreienden Lebensversicherung, wobei letztere für diesen Rechtsstreit von Beginn an keine Bedeutung erlangt hat.

Im Beitragsbescheid vom 19.12.1997 errechnete die Beklagte aus den Auszahlung...

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