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Bayerisches LSG Urteil vom 30.11.2006 - L 4 KR 123/04 ZVW

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.11.2008; Aktenzeichen B 12 KR 82/07 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1946 geborene Kläger, der jetzt Sozialhilfeempfänger ist, war früher als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er hat für die bei ihm beschäftigte Auszubildende H. P. ab 01.01.1994 keine Beiträge entrichtet. Die Beklagte hat die Beitragshöhe mit Bescheid vom 28.02.1995 auf 3.653,91 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werde. Der Kläger äußerte die Auffassung, er könne mit Gegenforderungen wie Anwaltskosten in früheren Widerspruchsverfahren aufrechnen und habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

Mit Beitragsbescheid vom 22.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1998 wurden die Beiträge u.a. für H. P. für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1995 (zuzüglich Säumniszuschlägen) gefordert. Hiergegen richtete sich die vom (früheren) Bevollmächtigten des Klägers erhobene Klage. Das Sozialgericht Nürnberg ging davon aus, der Kläger beantrage sinngemäß, den Bescheid vom 22.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1998 sowie sämtliche übrigen Beitragsbescheide der Beklagten, betreffend die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Angestellte H. P. in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1995, aufzuheben sowie festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Beklagten vom 28.02.1995 unzulässig sei, hilfsweise die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Außerdem solle festgestellt werden, dass die Beklagte den Konkurs...

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