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Bayerisches LSG Urteil vom 29.10.2009 - L 9 AL 333/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Zugang des Verwaltungsaktes. Nachweis des Zugangs durch Leistungsträger bei Zweifeln. Arbeitslosengeldanspruch. Erlöschen. Geltendmachung innerhalb der Vierjahresfrist des § 125 Abs 2 AFG. Verjährungsrecht. Berücksichtigung des Übergangsrechts. Abschaffung der Unterbrechung. Hemmung. mahnungsähnliche Handlung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes am 3. Tage nach der Aufgabe zur Post nach § 37 Abs 2 S 1 SGB 10 gilt dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs 2 S 2 Halbs 1 SGB 10). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 10). Zweifel bestehen insoweit dann, wenn die Behörde den Postausgang nicht vermerkt und sich der Versicherte nicht mehr an den Zugang des Verwaltungsakts erinnern kann.

2. Der Anspruch eines Versicherten auf Arbeitslosengeld kann nach der Bestimmung des § 125 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erlöschen, denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind. Hat der Arbeitslose den Anspruch vor Ablauf der Frist geltend gemacht, stehen ihm Leistungen auch über das Fristende hinaus zu. Ein "Geltendmachen" liegt stets in einer Antragstellung.

3. Nach der Reform des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform von 2001, die unter anderem das Institut der Unterbrechung der Verjährung abgeschafft hatte, wurden die Abs 2 und 3 des § 45 SGB 1 an die neu gefassten Vorschriften des bürgerlichen Rechts angepasst. Für das Übergangsrecht sind nach § 70 SGB 1 die Regelungen des Art 229 § 6 Abs 1 und 2 EGBGB ...

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