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Bayerisches LSG Urteil vom 29.09.2009 - L 5 R 715/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung ("Studentenprivileg") gilt nicht für Studenten eines Promotionsstudiengangs nach Abschluss eines ordentlichen Studiums.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.129,53 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger ist Inhaber einer Handelsvertretung. Der Beigeladene zu 1) war für den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1998 als Außendienstmitarbeiter tätig gewesen. Die Arbeitszeit umfasste höchstens 10 Stunden in der Woche. Bezahlt wurde ein monatliches Festgehalt in Höhe von 700 DM. Der Beigeladene zu 1) hatte zunächst Maschinenbau studiert. Die vorliegenden Studienbescheinigungen weisen seit dem Wintersemester 1996/1997, das heißt ab dem 1. Oktober 1996, als angestrebten Abschluss "Promotion" aus. Das Wintersemester 1996/1997 wurde als insgesamt 15. Hochschulsemester insoweit als 1. Semester gezählt. Der Kläger hatte den Beigeladenen zu 1) auch über den 30. September 1996 hinaus als in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig geführt.

Nach einer früheren Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 1997 (mit Bescheid vom 17. November 1997 wurde lediglich eine Nachforderung von Umlagebeträgen für Aushilfen in Höhe von 98,52 DM erhoben) erfolgte in der Zeit von Juni bis Juli 2001 durch die Beklagte eine weitere Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum November 1997 bis De...

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