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Bayerisches LSG Urteil vom 28.10.2003 - L 15 BL 3/98

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 21.11.1997; Aktenzeichen S 1 Bl 32/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 9a BL 1/05 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.11.1997 und der Bescheid des Beklagten vom 27.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1995 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.11. 1994 Zivilblindenpflegegeld und ab 01.04.1995 Blindengeld zu gewähren.

III. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines Pflegeldes an Zivilblinde (Zivilblindenpflegegeldgesetz - ZPflG -) bzw. nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) zustehen.

Der 1993 geborene Kläger beantragte am 26.11.1994 beim Beklagten, ihm Zivilblindenpflegegeld zu gewähren.

Der Beklagte zog Berichte des Augenarztes Dr.P. vom 23.12.1994 und des Neuropädiaters Dr.L. vom 23.03.1994 bei und holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Augenarztes Dr.S. vom 04.01.1995 ein. Dr.S. vertrat die Auffassung, Blindheit sei beim Kläger, der entsprechend dem Bericht des Dr.L. an einer symptomatischen Epilepsie mit tonischen Anfällen bei Zustand nach extremer Frühgeburt leide, zurzeit nicht nachweisbar.

Mit Bescheid vom 27.01.1995 lehnte es der Beklagte ab, dem Kläger Leistungen nach dem ZPflG zu gewähren.

Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem vorgetragen wurde, dieser reagiere nur auf Helligkeit ohne zu fixieren, zog der Beklagte Berichte des Prof.Dr.B. (Augenklinik der Universität M.) vom 22.03./24.10.1995 bei. Danach fixiere der Kläger nicht, eine Pupillenreaktion sei jedoch beids...

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