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Bayerisches LSG Urteil vom 28.03.2019 - L 4 P 67/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pflegeversicherung: Aufrechnung gegen einen Pflegegeldanspruch mit Beitragsrückständen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Pflegegeld unterliegt grundsätzlich dem Pfändungsschutz. Dies gilt auch für Pflegegeldleistungen aus einem privaten Versicherungsverhältnis.

2. Die Aufrechnung durch den Versicherer richtet sich bei der privaten Pflegeversicherung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ergänzt vor allem durch Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes. § 51 SGB I findet keine Anwendung.

3. Private Krankenkassen können gegen Pflegegeldansprüche geschuldete Beiträge bzw. Beitragsrückstände aufrechnen, sofern keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vorliegt oder eintritt.

4. Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich nicht aus der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.09.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung durch die Beklagte und Berufungsbeklagte mit dem monatlichen Pflegegeld der Klägerin und Berufungsklägerin streitig. Es besteht eine private Pflegepflichtversicherung unter der Versicherungsnummer xxx-A mit dem Tarif PV mit Tarifstufe PVN. Ein Beihilfeanspruch besteht nicht.

Ausweislich eines Medicproof-Gutachtens vom 13.02.2017 liegen bei der Klägerin seit 01.01.2017 die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen entsprechend dem Pflegegrad II vor. Daraufhin teilte die Beklagte in einem Schreiben vom 18.04.2017 der Klägerin mit, dass ihr aufgrund des Medicproof-Gutachtens ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 316,00 EUR zustehe, dass aber auch gleichzeitig dies...

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