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Bayerisches LSG Urteil vom 28.03.2012 - L 19 R 827/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Aufhebung der Bewilligung. Hinzuverdienstgrenze. Arbeitsentgelt. Bruttoeinkommen. Pauschalierter Auslagenersatz. Rentenversicherung. Bezug einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Vollrente. Nebenbeschäftigung. pauschalierter Auslagenersatz. Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Einordnung eines pauschalierten Auslagenersatzes als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV

 

Normenkette

SGB IV § 14; SGB VI § 34 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 37; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Altersrente des Klägers festgestellt hat und diese Überzahlung zurückfordern durfte.

Die Beklagte hatte dem 1940 geborenen Kläger mit Bescheid vom 02.02.2001 ab 01.10.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bewilligt. Im Bescheid ist u.a. aufgeführt, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder dass sie wegfallen könne, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Diese betrage derzeit monatlich 630,00 DM (entspricht 322,11 €). Daher bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdi...

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