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Bayerisches LSG Urteil vom 28.03.2012 - L 19 R 827/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Aufhebung der Bewilligung. Hinzuverdienstgrenze. Arbeitsentgelt. Bruttoeinkommen. Pauschalierter Auslagenersatz. Rentenversicherung. Bezug einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Vollrente. Nebenbeschäftigung. pauschalierter Auslagenersatz. Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Einordnung eines pauschalierten Auslagenersatzes als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV

 

Normenkette

SGB IV § 14; SGB VI § 34 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 37; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.07.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Altersrente des Klägers festgestellt hat und diese Überzahlung zurückfordern durfte.

Die Beklagte hatte dem 1940 geborenen Kläger mit Bescheid vom 02.02.2001 ab 01.10.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bewilligt. Im Bescheid ist u.a. aufgeführt, dass sich die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder dass sie wegfallen könne, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Diese betrage derzeit monatlich 630,00 DM (entspricht 322,11 €). Daher bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze ergebe sich aus Anlage 19.

Am 21.04.2004 forderte die Beklagte vom Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung zur Höhe seines Hinzuverdienstes aus einer Nebenbeschäftigung an. Der Kläger gab in dem Formblatt an, dass er eine Beschäftigung bei der Fa. J. aufgenommen habe. Unterschriftlich wurde durch die Fa. J. bestätigt, dass der Kläger für sie als Gebietsvertreter für ein Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 400,00 € tätig sei.

Daraufhin berechnete die Beklagte, dass der Kläger die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 € für eine Vollrente überschritten habe und ihm eine Altersrente nur in Höhe eines Teilbetrages von 2/3 zustehen würde. Mit Bescheid vom 26.05.2004 stellte die Beklagte fest, dass ab 01.07.2004 eine Rente (nur) in Höhe von 2/3 der Vollrente gezahlt werde.

Mit Schreiben vom 03.06.2004 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass auch in der Vergangenheit mit Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. J. d.h. ab 01.10.2003 die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente überschritten gewesen sei und von diesem Zeitpunkt an ein Anspruch nur auf eine Altersteilrente in Höhe von 2/3 bestanden habe. Dieser Sachverhalt habe in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 zu einer Rentenüberzahlung in Höhe von 3.330,33 € geführt. Es sei eine rückwirkende Abänderung der Bewilligung und eine Rückforderung der Überzahlung beabsichtigt.

Der Kläger machte hierzu geltend, dass sein monatlicher Verdienst nur 340,00 € betrage bzw. betragen habe und die Personalstelle der Fa. J. das Formular fehlerhaft ausgefüllt habe. Laut Arbeitsvertrag erhalte er eine monatliche Vergütung von 340,00 €; der Rest werde für Telefon und Porto gezahlt. Beigefügt war ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag, in dem die - rentenunschädliche - Hinzuverdienstmöglichkeit mit 340,00 € beschrieben war. Der von der Firma später vorgelegte restliche Teil des Arbeitsvertrages benannte als Vergütungshöhe den Betrag von 400,00 Euro.

Am 25.06.2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2004 und machte geltend, dass die monatliche Zahlung aus Arbeitslohn unterhalb der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze liege. Am 31.10.2004 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Fa. J. Während des Widerspruchsverfahrens wurde die Rente zunächst wegen der aufschiebenden Wirkung in der bisherigen Höhe weitergezahlt und, nachdem ab 01.07.2004 von der Firma die monatliche Vergütung auf 345 Euro beschränkt worden war, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2005 die laufenden Rentenzahlungen ab 01.07.2004 bis zum Beschäftigungsende als Vollrente fest.

Dagegen sei für die Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 nur eine 2/3-Rente zu zahlen gewesen und eine Überzahlung von 3.330,33 € entstanden, die zu erstatten sei. Der Rentenbescheid vom 02.02.2001 werde insoweit nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und die Überzahlung wegen des fehlenden Vertrauensschutzes auch zurückgefordert.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 03.06.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2005 zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 die Hinzuverdienstgrenze von 345,00 € überschritten gehabt, so dass nur noch ein Anspruch auf 2...

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