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Bayerisches LSG Urteil vom 27.03.2013 - L 11 AS 810/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Zuflussprinzip. Absetzung des Grundfreibetrags nach § 11 Abs 2 S 2 SGB 2 aF. verfrühte Auszahlung von Arbeitsentgelt. keine Mehrfachabsetzung des Grundfreibetrags bei Zufluss von zwei Monatslöhnen in einem Monat

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB 2 aF (nunmehr § 11b Abs 2 S 2 SGB 2) ist als monatlicher Aufwand anzusehen, der vom gesamten Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) abzusetzen ist, das in dem Monat, für den der Aufwand zu berücksichtigen ist, zufließt, unabhängig davon aus welchen Einkommensquellen der tatsächliche Zufluss stammt und unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen dieser Einkommenszufluss zustande gekommen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen B 14 AS 25/13 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.08.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine teilweise Aufhebung bewilligter laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Januar 2011 sowie die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 106,40 €.

Die alleinstehende Klägerin bezog seit November 2006 Leistungen nach dem SGB II, zuletzt mit Bescheid vom 22.11.2010 für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 30.11.2010 in Höhe von 569,68 € sowie für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.04.2011 in Höhe von 320,68 €. Im Hinblick auf die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab dem 01.11.2010 sei ab dem 01.12.2010 ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 240,- € monatlich anzusetzen.

Auf Nachweis des tatsächlich bezog...

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